Statuten des Rennvereins Zürich

gültig ab 6. April 2017 

 

 

I.   Name und Sitz

§ 1     Unter dem Namen Rennverein Zürich besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art, 60ff.ZGB.

 

II.  Zweck

§ 2     Der Rennverein Zürich bezweckt die Förderung des Pferdesportes, insbesondere durch Veranstaltung von Pferderennen, und betreibt und unterhält das Pferdesportzentrum Dielsdorf, verbunden mit einer Trainingszentrale.

 

III. Mitgliedschaft

§ 3     Der Verein besteht aus Einzel-, Familien-, Junioren- und Ehrenmitgliedern sowie aus juristischen Personen  (Kollektiv- und Firmenmitglieder). Die Vereinsmitglieder müssen auf Grund ihrer schriftlichen Anmeldung durch den Vorstand aufgenommen werden. Von der Generalversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder Gönner, welche in hervorragender Weise die Bestrebungen des Vereins unterstützen, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Mitglieder, bezahlen aber keine Mitgliederbeiträge.

 

§ 4     Die Mitgliedschaft erlischt:

     a)        durch Tod

     b)        durch Austritt auf Ende eines Kalenderjahres unter schriftlicher Mitteilung an den Vorstand

     c)        durch Ausschluss

 

Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes; er muss ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins handelt. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 10 Tagen nach Zustellung des Beschlusses rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich an den Vereinspräsidenten zu richten. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

 

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

IV. Vereinsorgane

§ 5     Organe des Vereins sind:

      a)        die Generalversammlung;

      b)        der Vorstand;

      c)        die Revisionsstelle.

 

§ 6     Die Generalversammlung (Vereinsversammlung) findet statt;

          a)    spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres (31. Dezember); 

          b)    ausserordentlicherweise:

         auf Beschluss einer Generalversammlung;

         auf Beschluss des Vorstandes;

         auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe    

         derAnträge an den Vorstand.

 

Die Einladung, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zu Handen der Generalversammlung müssen mindestens 20 Tage vor derselben schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

 

§ 7     In die ausschliessliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:

      a)        Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung;

      b)        Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes sowie Genehmigung des Voranschlages;

      c)        Abnahme des Jahresberichtes;

      d)        Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

      e)        Festsetzung des Jahresbeitrages;

      f)         Anträge des Vorstandes;

      g)        Anträge der Mitglieder gemäss § 6 letzter Absatz;

      h)        Revision der Statuten;

      i)          Ernennung von Ehrenmitgliedern;

      j)          Beschlussfassung über Rekurse ausgeschlossener Mitglieder;

      k)        Auflösung des Vereins.

 

§ 8     Der Vorstand besteht aus: Präsident, Aktuar, Finanzchef und 2 bis 6 weiteren Mitgliedern.

Der Präsident wird durch die ordentliche Generalversammlung namentlich bezeichnet; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

§ 9     Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10   Dem Vorstand steht die Leitung des Vereins zu. Er entscheidet im Rahmen der Statuten über alle  Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident führt Einzelunterschrift. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Personen zu bezeichnen, welche zur Führung der verbindlichen Unterschrift berechtigt sind. Für finanzielle Verfügungen und Verpflichtungen ist in allen Fällen Kollektivunterschrift nötig.

 

 

§ 11   Im Besonderen fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes:

     a)        Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

     b)        Aufstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages;

     c)        Wahl von Delegierten;

     d)        Durchführung sportlicher Anlässe unter Beizug der nötigen Fachleute;

     e)        Genehmigung der Ausschreibungen;

     f)         Betrieb und Unterhalt des Pferdesportzentrums und der Trainingszentrale.

 

§ 12  Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle, d.h. eine durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAS) zugelassene natürliche bez. juristische Person (Revisionsunternehmen) jeweils für ein Jahr. Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Vereins und stellt darüber schriftlichen Antrag an die Generalversammlung.

 

V. Beschlussfähigkeit Abstimmungen, Wahlen

§ 13   Die Beschlussfähigkeit für den Vorstand ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nichts anderes beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei offener Abstimmung die Stimme des Vorsitzenden, bei geheimer Abstimmung das Los. Für Beschlüsse und Wahlen gilt das relative Mehr, soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen.

 

 VI.Finanzen

§ 14    Die erforderlichen Geldmittel des Vereins werden wie folgt beschafft:   

     a)   durch einen von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag der Mitglieder gemäss    

            separatem Beitragsreglement, welches integrierender Bestandteil dieser Statuten bildet -

            und durch den Jahresbeitrag der Kollektivmitglieder, welcher von Fall zu Fall durch den Vorstand

            festgesetzt wird.

     b)   durch Beiträge à fonds perdu;

     c)    durch Überschüsse aus Veranstaltungen;

     d)    durch Kapitalerträgnisse;

     e)    durch Ausgabe von Anteilscheinen im Nominalbetrag von Fr. 500.-/ 1000.-/ 2500.­ (mit der blossen 

            Zeichnung  eines Anteilscheines sind keinerlei Mitgliedschaftsrechte verknüpft);

     f)     durch Überschüsse aus dem Betrieb des Pferdesportzentrums und der Trainingszentrale

 

§ 15   Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

VII. Statutenrevision und Auflösung

§ 16   Änderung der Statuten und Auflösung des Rennvereins Zürich können nur durch eine Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Zur Auflösung ist ausserdem die Anwesenheit von zwei Dritteln des Gesamtvorstandes und von mindestens einem Drittel aller Mitglieder erforderlich. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so beschliesst eine zweite, innerhalb von 30 Tagen einzuberufende Generalversammlung endgültig und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden darüber.

 

§ 17   Wird die Auflösung des Rennvereins Zürich beschlossen, so beschliesst die Generalversammlung zugleich über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Auf keinen Fall darf dasselbe unter die Mitglieder verteilt werden.

 

§ 18   Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. Oktober 1992 genehmigt, am 12. Januar 1996, 29. März 2012 und 24. März 2015 sowie 7. April 2017 ergänzt und ersetzen die früheren Statuten mit sofortiger Wirkung.

 

Zürich, den 7. April 2017

 

Rennverein Zürich

Der Präsident:                                   Der Vizepräsident:

  

Anton Kräuliger                                 Marc Hunziker

 

 

 

Rennverein Zürich

Neeracherstrasse 20

8157 Dielsdorf

Telefon +41 (0)44 853 01 07

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