§ 1 Unter dem Namen Rennverein Zürich besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art, 60ff.ZGB.
§ 2 Der Rennverein Zürich bezweckt die Förderung des Pferdesportes, insbesondere durch Veranstaltung von Pferderennen, und betreibt und unterhält das Pferdesportzentrum Dielsdorf, verbunden mit einer Trainingszentrale.
§ 3 Der Verein besteht aus Einzel-,Familien-,Junioren- und Ehrenmitgliedern sowie aus juristischen Personen (kollektiv- und Firmenmitglieder). Die Vereinsmitglieder müssen auf Grund ihrer schriftlichen Anmeldung durch den Vorstand aufgenommen werden.
Von der Generalversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder Gönner, welche in hervorragender Weise die Bestrebungen des Vereins unterstützen, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Mitglieder, bezahlen aber keine Mitgliederbeiträge.
§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes; er muss ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins handelt. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 10 Tagen nach Zustellung des Beschlusses rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich an den Vereinspräsidenten zu richten. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins sind:
§ 6 Die Generalversammlung (Vereinsversammlung) findet statt:
Die Einladung, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zu Handen der Generalversammlung müssen mindestens 20 Tage vor derselben schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
§ 7 In die ausschliessliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:
§ 8 Der Vorstand besteht aus: Präsident, 1 bis 2 Vizepräsidenten, Aktuar, Finanzchef und 5 bis 12 weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird durch die ordentliche Generalversammlung namentlich bezeichnet; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
§ 9 Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Dem Vorstand steht die Leitung des Vereins zu. Er entscheidet im Rahmen der Statuten über alle Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident führt Einzelunterschrift. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Personen zu bezeichnen, welche zur Führung der verbindlichen Unterschrift berechtigt sind. Für finanzielle Verfügungen und Verpflichtungen ist in allen Fällen Kollektivunterschrift notwendig.
§ 11 Im besonderen fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes:
§ 12 Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzmänner der Rechnungsrevisoren für die Dauer von 3 Jahren. Die Revisoren und Ersatzmänner müssen nach 3 vollen Amtsdauern ersetzt werden. Sie prüfen die Rechnung des Vereins und stellen darüber schriftlichen Antrag an die Generalversammlung
§ 13 Die Beschlussfähigkeit für den Vorstand ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nichts anderes beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei offener Abstimmung die Stimme des Vorsitzenden, bei geheimer Abstimmung das Los. Für Beschlüsse und Wahlen gilt das relative Mehr, soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen.
§ 14 Die erforderlichen Geldmittel des Vereins werden wie folgt beschafft:
§ 15 Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
§ 16 Änderung der Statuten und Auflösung des Rennvereins Zürich können nur durch eine Generalversammlung und nur mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Zur Auflösung ist ausserdem die Anwesenheit von zwei Dritteln des Gesamtvorstandes und von mindestens einem Drittel aller Mitglieder erforderlich. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so beschliesst eine zweite, innerhalb von 30 Tagen einzuberufende Generalversammlung endgültig und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden darüber.
§ 17 Wird die Auflösung des Rennvereins Zürich beschlossen, so beschliesst die Generalversammlung zugleich über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Auf keinen Fall darf dasselbe unter die Mitglieder verteilt werden.
§ 18 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. Oktober 1992 genehmigt, am 12. Januar 1996 ergänzt und ersetzen die früheren Statuten mit sofortiger Wirkung.
Zürich, den 12. Januar 1996
Der Präsident: Fritz von Ballmoos
Der Aktuar: Dr. Rudolf Bolliger
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